Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1960Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlungen erfordern würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheim zu halten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden (einschließlich der Verwaltungsgerichte in Schweden) zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden haben die gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis widersprechen,
Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder anderen Staates nicht gefordert werden kann.
(3)Absatz 3,Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12043663
Alte Dokumentnummer
N3196020251L