Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Für die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) ist örtlich zuständig:Für die Feststellung der Einheitswerte (Paragraph 186,) ist örtlich zuständig:
bei zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;
bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet;
bei freien Berufen das Finanzamt, in dessen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Für die im § 189 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene Finanzamt (§ 58) örtlich zuständig.Für die im Paragraph 189, vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene Finanzamt (Paragraph 58,) örtlich zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043699
alte Dokumentnummer
N3196110791T