Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 302Paragraph 302
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 302.Paragraph 302,
(1)Absatz eins,Abgesehen von den Fällen des § 209a Abs. 2 sind Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293a, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.Abgesehen von den Fällen des Paragraph 209 a, Absatz 2, sind Maßnahmen gemäß den Paragraphen 293, 293 a, 294, 295, 298 und 299 Absatz 4, nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß Paragraph 299, Absatz eins und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß Paragraph 293, ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.
(2)Absatz 2,Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 299 oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.Eine Klaglosstellung (Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10; Paragraph 86, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den Paragraphen 299, oder 300 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043717
alte Dokumentnummer
N3196110809T