Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 308Paragraph 308
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 308.Paragraph 308,
(1)Absatz eins,Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gegen die Versäumung einer Frist (Paragraphen 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Absatz 2,Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
(4)Absatz 4,Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung örtlich zuständig ist.Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag (Absatz 2,) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung örtlich zuständig ist.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 und 3 sind in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches auf Grund einkommensteuerrechtlicher Vorschriften beim Arbeitgeber einzubringen gewesen wäre, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers einzubringen ist, das auch darüber zu entscheiden hat.Die Absatz eins und 3 sind in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches auf Grund einkommensteuerrechtlicher Vorschriften beim Arbeitgeber einzubringen gewesen wäre, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers einzubringen ist, das auch darüber zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043718
Alte Dokumentnummer
N3196110810T