Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 412/1988BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 412/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeinden obliegenden Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden und damit zusammenhängender Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4. Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne der Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich zuständig.In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeinden obliegenden Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden und damit zusammenhängender Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach Paragraph 55, Absatz eins bis 4, Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne der Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich zuständig.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten der Beiträge der Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds ist das Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) örtlich zuständig.In Angelegenheiten der Beiträge der Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds ist das Finanzamt der Betriebsstätte (Absatz eins,) örtlich zuständig.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der im § 26 Abs. 3 genannten Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) für die Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten nach Abs. 1 dem Wohnsitzfinanzamt obliegen würden.Hinsichtlich der im Paragraph 26, Absatz 3, genannten Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige Finanzamt der Betriebsstätte (Absatz eins,) für die Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten nach Absatz eins, dem Wohnsitzfinanzamt obliegen würden.
(4)Absatz 4,In Angelegenheiten des Abs. 1 erster und zweiter Satz können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens auch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, sowie bei jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz des Abgabepflichtigen befindet, eingebracht werden.In Angelegenheiten des Absatz eins, erster und zweiter Satz können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens auch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, sowie bei jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz des Abgabepflichtigen befindet, eingebracht werden.
Schlagworte
Dienstgeberbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043725
alte Dokumentnummer
N3196110818T