Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Anwendungsbereich des Gesetzes.
§ 1.Paragraph eins,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten
der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;
der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind,
soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Paragraph 49, Absatz eins,) zu erheben sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043772
alte Dokumentnummer
N3196117826S