Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. Die Vorschriften über die Abgabenbegünstigung gemeinnütziger Bauvereinigungen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.
Schlagworte
Gemeinnützigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043807
alte Dokumentnummer
N3196117861S