Rechtstracker.at

§ 41 BAO

Fassungen
19.04.1980 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 151/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 188/2023
§ 4131.12.199631.12.2023 § → § BGBl. Nr. 797/1996
§ 4119.04.198030.12.1996 BGBl. Nr. 151/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

19.04.1980BGBl. Nr. 151/1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 797/1996

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der Paragraphen 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
  2. Absatz 2,Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des Paragraph 39, Ziffer 5, liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Absatz eins,) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
  3. Absatz 3,Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft dem zuständigen Finanzamt binnen einem Monat bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043812

alte Dokumentnummer

N3196117866S