Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Absatz 2,Sondervorschriften des Gebühren- und Verkehrsteuerrechtes über die Entgegennahme von Anzeigen durch Abgabenbehörden, die nicht zur Erhebung der Abgabe zuständig sind, und über die Weiterleitung der Anzeigen an die zuständigen Behörden bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Dokumentnummer
NOR12043823
alte Dokumentnummer
N3196117877S