Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Für die Erhebung der Gewerbesteuer ist bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich zuständig.Für die Erhebung der Gewerbesteuer ist bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,) örtlich zuständig.
(2)Absatz 2,Bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sind für die weiteren Schritte der Erhebung die Finanzämter örtlich zuständig, in deren Amtsbereich sich die hebeberechtigten Gemeinden befinden. Erstreckt sich eine hebeberechtigte Gemeinde über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, so ist, wenn eines derselben das Betriebsfinanzamt ist, dieses Finanzamt, sonst das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte gelegen ist.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Dokumentnummer
NOR12043833
alte Dokumentnummer
N3196117887S