Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 62.Paragraph 62,
Für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig. Für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge ist das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,) örtlich zuständig.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit, Einheitswertzerlegung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Dokumentnummer
NOR12043835
alte Dokumentnummer
N3196117889S