Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung des Versicherers befindet.
(2)Absatz 2,Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich nach den Verhältnissen des Versicherungsnehmers bei sinngemäßer Anwendung der §§ 55, 56 oder 58 ergibt.Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich nach den Verhältnissen des Versicherungsnehmers bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 55, 56, oder 58 ergibt.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043840
alte Dokumentnummer
N3196117894S