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§ 70 BAO

Fassungen
19.04.1980 bis 13.01.2010 — BGBl. Nr. 151/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7014.01.201031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 9/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 7019.04.198013.01.2010 BGBl. Nr. 151/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

19.04.1980BGBl. Nr. 151/1980

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010danach: BGBl. I Nr. 9/2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 70,

Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich diese

  1. Ziffer eins
    in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. Ziffer 2
    in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;
  3. Ziffer 3
    in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten.
Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter ist Paragraph 55, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043843

alte Dokumentnummer

N3196117897S