Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
b) Behörden zweiter Instanz.
§ 74.Paragraph 74,
Als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Finanzlandesdirektion örtlich zuständig, in deren Bereich die Abgabenbehörde erster Instanz (§§ 53 bis 72) gelegen ist. Als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Finanzlandesdirektion örtlich zuständig, in deren Bereich die Abgabenbehörde erster Instanz (Paragraphen 53 bis 72) gelegen ist.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Dokumentnummer
NOR12043847
alte Dokumentnummer
N3196117901S