Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde hat solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.
Schlagworte
Bevollmächtigtenablehnung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Dokumentnummer
NOR12043857
alte Dokumentnummer
N3196117911S