Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1969BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1969
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 96.Paragraph 96,
Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Schlagworte
Computerbescheid
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043869
alte Dokumentnummer
N3196117923S