Rechtstracker.at

§ 96 BAO

Fassungen
09.05.1969 bis 17.07.1987 — BGBl. Nr. 134/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute30.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 103/2019
§ 9618.07.198729.10.2019 § → § BGBl. Nr. 312/1987
§ 9609.05.196917.07.1987 BGBl. Nr. 134/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1969

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

09.05.1969BGBl. Nr. 134/1969

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987danach: BGBl. Nr. 312/1987

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 96,

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Schlagworte

Computerbescheid

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043869

alte Dokumentnummer

N3196117923S