Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 1992
vgl. Art. XXIV Z 15, BGBl. Nr. 818/1993 vergleiche Artikel römisch 24 , Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
B. Personenstands- und Betriebsaufnahme.
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die bundesrechtlich geregelten Abgaben unterliegen, hat alle fünf Jahre eine Personenstands- und Betriebsaufnahme stattzufinden.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme obliegt den Gemeindebehörden. Sie werden dabei als Hilfsstellen der Finanzämter tätig und haben in dieser Hinsicht die gleichen Befugnisse wie die Finanzämter.
(3)Absatz 3,Die Gemeindebehörden sind berechtigt, mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme besondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen Zwecken dienen. Für solche Erhebungen gilt Abs. 2 zweiter Satz nicht.Die Gemeindebehörden sind berechtigt, mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme besondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen Zwecken dienen. Für solche Erhebungen gilt Absatz 2, zweiter Satz nicht.
Anmerkung
ÜR: Art. XII Z 1, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Personenstandsaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043890
alte Dokumentnummer
N3196117944S