Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 1992
(mit Ausnahme Abs. 2 letzter Satz) (mit Ausnahme Absatz 2, letzter Satz)
vgl. Art. XXIV Z 15, BGBl. Nr. 818/1993 vergleiche Artikel römisch 24 , Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Die Liegenschaftseigentümer, die Nutzungsberechtigten und deren Vertreter haben bei der Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die auf dem Grundstück eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder sonstige Betriebsräume haben.
(2)Absatz 2,Die Haushaltsvorstände haben über sich und über die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen die in den amtlichen Vordrucken (Haushaltslisten) verlangten Angaben über abgabenrechtlich maßgebende Umstände (insbesondere über Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Betriebsstätten) zu machen. Ferner ist in die Haushaltslisten eine Frage nach dem Religionsbekenntnis aufzunehmen. Über die in den Haushaltslisten gemachten Angaben betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Wohnsitz (einschließlich allfälliger Änderungen) und Erwerbstätigkeit hat die Gemeindebehörde den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen Auskunft zu erteilen; diese Auskunftspflicht kann auch einvernehmlich durch Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, daß nur die dieser Pflicht unterliegenden Daten übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Wohnungsinhaber sind zur Bekanntgabe der Vor- und Zunamen der in der Wohnung wohnhaften Personen verpflichtet, die nicht zu ihrem Haushalt gehören.
(4)Absatz 4,Die Inhaber von Betriebsräumen haben über den Betrieb, der in diesen Räumen ausgeübt wird, insbesondere über Art und Umfang des Betriebes, die in den amtlichen Vordrucken verlangten Angaben zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043891
Alte Dokumentnummer
N3196117945S