Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies dem zuständigen Finanzamt vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043895
alte Dokumentnummer
N3196117949S