Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
§ 124.Paragraph 124,
Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043897
alte Dokumentnummer
N3196117951S