Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 224/1972BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 224/1972
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und die Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Schlagworte
Einreichungsfrist, Abgabefrist
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043908
alte Dokumentnummer
N3196117962S