Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
(2)Absatz 2,Die Anforderung eines Säumniszuschlages (§§ 217 ff.) schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus.Die Anforderung eines Säumniszuschlages (Paragraphen 217, ff.) schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043909
alte Dokumentnummer
N3196117963S