Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 151.Paragraph 151,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann ferner bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen (§§ 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen sowie hiebei alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind.Die Abgabenbehörde kann ferner bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen (Paragraphen 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen sowie hiebei alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,Für Prüfungen nach Abs. 1 gilt § 148 sinngemäß.Für Prüfungen nach Absatz eins, gilt Paragraph 148, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsergebnis ist, soweit nicht der Umfang der Prüfung die Abfassung eines Berichtes erforderlich macht, in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Abschrift des Berichtes oder der Niederschrift ist demjenigen auszufolgen, bei dem die Prüfung vorgenommen wurde.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.
Schlagworte
Lohnsteuerprüfung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043925
alte Dokumentnummer
N3196117979S