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§ 151 BAO

Fassungen
19.04.1980 bis 29.02.2004 — BGBl. Nr. 151/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 151 heute01.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 15119.04.198029.02.2004 BGBl. Nr. 151/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 151

Inkrafttretensdatum

19.04.1980BGBl. Nr. 151/1980

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004danach: BGBl. I Nr. 124/2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 151,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann ferner bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen (Paragraphen 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen sowie hiebei alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2,Für Prüfungen nach Absatz eins, gilt Paragraph 148, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsergebnis ist, soweit nicht der Umfang der Prüfung die Abfassung eines Berichtes erforderlich macht, in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Abschrift des Berichtes oder der Niederschrift ist demjenigen auszufolgen, bei dem die Prüfung vorgenommen wurde.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.

Schlagworte

Lohnsteuerprüfung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043925

alte Dokumentnummer

N3196117979S