Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 187Paragraph 187
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 187.Paragraph 187,
Gesondert festgestellt werden die Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a),aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,),
aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b),aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,),
aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt, in dessen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen des Unternehmers zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043961
alte Dokumentnummer
N3196118015S