Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 325/1986BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 325/1986
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 189Paragraph 189
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 189.Paragraph 189,
(1)Absatz eins,Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.
(2)Absatz 2,Die Feststellung (Abs. 1) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.Die Feststellung (Absatz eins,) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043963
alte Dokumentnummer
N3196118017S