Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 537/1985BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 537/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 190.Paragraph 190,
(1)Absatz eins,Auf Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, daß die vorgenannten Feststellungen zu unterbleiben haben.Auf Feststellungen gemäß Paragraphen 185 bis 189 finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, daß die vorgenannten Feststellungen zu unterbleiben haben.
(2)Absatz 2,Gesonderte Feststellungen sind, auch wenn sie mit der Festsetzung eines Steuermeßbetrages oder mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt sind, selbständig anfechtbar.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043964
alte Dokumentnummer
N3196118018S