Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1969BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1969
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204Paragraph 204
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 204.Paragraph 204,
(1)Absatz eins,Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
(2)Absatz 2,Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.Für die Selbstberechnung von Abgaben (Paragraph 201,) gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (Paragraph 202,), gilt Absatz eins, sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043978
alte Dokumentnummer
N3196118032S