Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 225Paragraph 225
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 225.Paragraph 225,
(1)Absatz eins,Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
(2)Absatz 2,In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044001
alte Dokumentnummer
N3196118055S