Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 235Paragraph 235
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und
Entlassung aus der Gesamtschuld.E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und, Entlassung aus der Gesamtschuld.
§ 235.Paragraph 235,
(1)Absatz eins,Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2)Absatz 2,Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3)Absatz 3,Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (Paragraph 294,), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044011
alte Dokumentnummer
N3196118065S