Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 251Paragraph 251
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 251.Paragraph 251,
Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären. Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (Paragraph 200,) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR12044026
Alte Dokumentnummer
N3196118080S