Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 252Paragraph 252
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 252.Paragraph 252,
(1)Absatz eins,Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Absatz 2,Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Ist ein Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid gemäß § 295 Abs. 3 abgeändert oder aufgehoben worden, so kann der abändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Ist ein Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid gemäß Paragraph 295, Absatz 3, abgeändert oder aufgehoben worden, so kann der abändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebende Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (§ 248) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war.Die Absatz eins bis 3 sind insoweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebende Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (Paragraph 248,) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044027
alte Dokumentnummer
N3196118081S