Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 257Paragraph 257
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
5. Beitritt zur Berufung.
§ 257.Paragraph 257,
(1)Absatz eins,Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (Paragraph 224, Absatz eins,) in Betracht kommt.
(2)Absatz 2,Wer einer Berufung beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen.
Schlagworte
Berufungsbeitritt
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR12044032
alte Dokumentnummer
N3196118086S