Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 261Paragraph 261
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 261.Paragraph 261,
Werden im Zusammenhang mit einer Berufung, über die gemäß § 260 Abs. 2 die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge angefochten, die in Verbindung mit einem im § 260 Abs. 2 genannten Bescheid festgesetzt wurden, entscheidet der Berufungssenat auch über diese Rechtsmittel. Werden im Zusammenhang mit einer Berufung, über die gemäß Paragraph 260, Absatz 2, die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge angefochten, die in Verbindung mit einem im Paragraph 260, Absatz 2, genannten Bescheid festgesetzt wurden, entscheidet der Berufungssenat auch über diese Rechtsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044036
alte Dokumentnummer
N3196118090S