Rechtstracker.at

§ 267 BAO

Fassungen
01.01.1962 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 267 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
§ 26701.01.200331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
§ 26701.01.196231.12.2002 BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 267

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 194/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 267,

  1. Absatz eins,Die Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
  2. Absatz 2,Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je die Hälfte der entsendeten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder berufen werden.
  3. Absatz 3,Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Absatz eins,).
  4. Absatz 4,Ein durch Entsendung erlangtes Mandat erlischt, sobald sein Inhaber den im Paragraph 264, angeführten Voraussetzungen nicht mehr entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044042

Alte Dokumentnummer

N3196118096S