Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 267Paragraph 267
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 267.Paragraph 267,
(1)Absatz eins,Die Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2)Absatz 2,Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je die Hälfte der entsendeten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder berufen werden.
(3)Absatz 3,Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener ernannter Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Absatz eins,).
(4)Absatz 4,Ein durch Entsendung erlangtes Mandat erlischt, sobald sein Inhaber den im § 264 angeführten Voraussetzungen nicht mehr entspricht.Ein durch Entsendung erlangtes Mandat erlischt, sobald sein Inhaber den im Paragraph 264, angeführten Voraussetzungen nicht mehr entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044042
Alte Dokumentnummer
N3196118096S