Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 269Paragraph 269
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 269.Paragraph 269,
(1)Absatz eins,Die gemäß den §§ 264, 265 Abs. 1 und 3 und 267 für die entsendeten Kommissionsmitglieder und Stellvertreter geltenden Bestimmungen finden auf die gemäß § 263 Abs. 2 letzter Satz ernannten Mitglieder und Stellvertreter entsprechende Anwendung.Die gemäß den Paragraphen 264, 265, Absatz eins und 3 und 267 für die entsendeten Kommissionsmitglieder und Stellvertreter geltenden Bestimmungen finden auf die gemäß Paragraph 263, Absatz 2, letzter Satz ernannten Mitglieder und Stellvertreter entsprechende Anwendung.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann die ihm gemäß §§ 263 und 266 zustehenden Rechte zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Kommissionen sowie zur Ernennung von Kommissionsmitgliedern den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen übertragen.Das Bundesministerium für Finanzen kann die ihm gemäß Paragraphen 263 und 266 zustehenden Rechte zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Kommissionen sowie zur Ernennung von Kommissionsmitgliedern den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044044
alte Dokumentnummer
N3196118098S