Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 273Paragraph 273
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
7. Berufungsverfahren.
a) Allgemeine Bestimmungen.
§ 273.Paragraph 273,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde erster Instanz hat eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044048
alte Dokumentnummer
N3196118102S