Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 275Paragraph 275
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 275.Paragraph 275,
Wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Wenn eine Berufung nicht den im Paragraph 250, Absatz eins, oder Absatz 2, erster Satz umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044050
alte Dokumentnummer
N3196118104S