Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 279Paragraph 279
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 279.Paragraph 279,
(1)Absatz eins,Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörden zweiter Instanz können notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044054
Alte Dokumentnummer
N3196118108S