Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 282Paragraph 282
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
b) Besondere Bestimmungen über das Verfahren vor
den Berufungssenaten.
§ 282.Paragraph 282,
(1)Absatz eins,Wenn die Berufungsentscheidung gemäß § 260 Abs. 2 durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den §§ 278, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.Wenn die Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 260, Absatz 2, durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den Paragraphen 278, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.Die gemäß Absatz eins, ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044057
alte Dokumentnummer
N3196118111S