Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 286Paragraph 286
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 286.Paragraph 286,
Der Senat hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluß an die Verhandlung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044061
alte Dokumentnummer
N3196118115S