Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 287Paragraph 287
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 287.Paragraph 287,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung des Senates. Der Berichterstatter (§ 283 Abs. 1) gibt seine Stimme als erster, der Vorsitzende als letzter ab. Im übrigen stimmen die dem Lebensalter nach jüngeren Senatsbeisitzer vor den älteren. Kein Senatsmitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.Der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung des Senates. Der Berichterstatter (Paragraph 283, Absatz eins,) gibt seine Stimme als erster, der Vorsitzende als letzter ab. Im übrigen stimmen die dem Lebensalter nach jüngeren Senatsbeisitzer vor den älteren. Kein Senatsmitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(2)Absatz 2,Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bilden sich wegen eines Betrages, über den Beschluß zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag jenen für den nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.
(3)Absatz 3,Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Sie ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (§ 285 Abs. 3) zu trennen.Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Sie ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (Paragraph 285, Absatz 3,) zu trennen.
(4)Absatz 4,Die mündliche Verhandlung schließt, wenn sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Berufungsentscheidung, die jedoch immer auch schriftlich zugestellt werden muß. Ist die Verkündung der Berufungsentscheidung nicht möglich, so schließt die mündliche Verhandlung mit der Verkündung des Beschlusses, daß die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044062
Alte Dokumentnummer
N3196118116S