Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 292Paragraph 292
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 292.Paragraph 292,
Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion eingeräumt. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen. Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion eingeräumt. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen.
Schlagworte
Präsidentenbeschwerde
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044067
alte Dokumentnummer
N3196118121S