Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 293Paragraph 293
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
B. Sonstige Maßnahmen.
1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen.
§ 293.Paragraph 293,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei dem zu berichtigenden Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte Berufungsentscheidung, so kann der Vorsitzende des Senates die Berichtigung verfügen. Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine Verfügung des Senates.
Schlagworte
Berichtigungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044068
alte Dokumentnummer
N3196118122S