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§ 299 BAO

Fassungen
19.04.1980 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 151/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 299 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
§ 29926.03.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 20/2009
§ 29920.12.200325.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 29901.01.200319.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
§ 29919.04.198031.12.2002 BGBl. Nr. 151/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 299

Inkrafttretensdatum

19.04.1980BGBl. Nr. 151/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 299,

  1. Absatz eins,In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden,
    1. Litera a
      wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder
    2. Litera b
      wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
    3. Litera c
      wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
  2. Absatz 2,Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung eines Berufungssenates darf wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (Absatz 2,) nur aufgehoben werden, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist.
  4. Absatz 4,Ohne Rücksicht auf die einschränkenden Bestimmungen des Absatz 3, kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht.
  5. Absatz 5,Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.

Schlagworte

Bescheidaufhebung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044074

alte Dokumentnummer

N3196118128S