Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 305Paragraph 305
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 305.Paragraph 305,
(1)Absatz eins,Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
(2)Absatz 2,In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat entschieden hat (§ 260 Abs. 2), ist auch über die Wiederaufnahme durch einen Berufungssenat zu entscheiden.In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat entschieden hat (Paragraph 260, Absatz 2,), ist auch über die Wiederaufnahme durch einen Berufungssenat zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, so steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(4)Absatz 4,Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044080
alte Dokumentnummer
N3196118134S