Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 309Paragraph 309
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 309.Paragraph 309,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
(2)Absatz 2,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 Abs. 3) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (Paragraph 308, Absatz 3,) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044084
alte Dokumentnummer
N3196118138S