Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 314Paragraph 314
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314.Paragraph 314,
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155,;
für die vierte und jede weitere Branntweinabnahme innerhalb eines Kalendermonats in derselben Brennerei, wenn sie im Interesse des Brennereibesitzers vorgenommen wird;
für die unvollständige Vergällung von Branntwein, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen;
für die Überwachung der Herstellung von monopolabgabenfreiem Branntwein für den Hausbedarf.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044089
alte Dokumentnummer
N3196118143S