Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 315Paragraph 315
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugsbereich Abs. 2: nur anzuwenden, wenn der Antrag gemäß § 314 Z 5Bezugsbereich Absatz 2 :, nur anzuwenden, wenn der Antrag gemäß Paragraph 314, Ziffer 5
ab dem 19. 4. 1980 gestellt wurde (Art. V, Z 21, BGBl. Nr. 151/1980).ab dem 19. 4. 1980 gestellt wurde (Artikel römisch fünf,, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).
Text
§ 315.Paragraph 315,
(1)Absatz eins,Soweit nach § 314 Z 1 bis 5 Kostenpflicht besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei (§ 78) die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der §§ 188 oder 189 des Zollgesetzes 1955 für durch Zollwachebeamte vorgenommene Hausbeschauabfertigungen zu leisten wären.Soweit nach Paragraph 314, Ziffer eins bis 5 Kostenpflicht besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei (Paragraph 78,) die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der Paragraphen 188, oder 189 des Zollgesetzes 1955 für durch Zollwachebeamte vorgenommene Hausbeschauabfertigungen zu leisten wären.
(2)Absatz 2,Für eine chemische oder technische Untersuchung (§ 314 Z 5), die von der Abgabenbehörde vorgenommen wurde, hat die Partei außer den im Abs. 1 angeführten Kosten eine Untersuchungsgebühr zu entrichten. Die Untersuchungsgebühr beträgt für jede volle Arbeitsstunde 50 S. Teile einer Arbeitsstunde, die eine halbe Stunde übersteigen, gelten als volle Arbeitsstunde.Für eine chemische oder technische Untersuchung (Paragraph 314, Ziffer 5,), die von der Abgabenbehörde vorgenommen wurde, hat die Partei außer den im Absatz eins, angeführten Kosten eine Untersuchungsgebühr zu entrichten. Die Untersuchungsgebühr beträgt für jede volle Arbeitsstunde 50 S. Teile einer Arbeitsstunde, die eine halbe Stunde übersteigen, gelten als volle Arbeitsstunde.
(3)Absatz 3,Für die Überwachung der Herstellung von monopolabgabefreiem Branntwein für den Hausbedarf hat die Partei eine Überwachungsgebühr von 3 S je Raumliter Branntwein in einer Weingeiststärke von höchstens 50 Raumhundertteilen zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044090
Alte Dokumentnummer
N3196118144S