Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 620/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 101.01.198831.12.1991 BGBl. Nr. 620/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärkegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 620/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph eins, (1) Anläßlich der Einfuhr der im Absatz 2, angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag, anläßlich der Einfuhr der im Absatz 3, angeführten Waren eine Ausgleichsabgabe erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag und die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe sind ausschließliche Bundesabgaben.

  1. Absatz 2,Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

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TARIF                         Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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0710  - -  Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

           gefroren:

       10  - Kartoffeln

       90  - Gemüsemischungen:

             A - Kartoffeln

0712  - -  Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder

           pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:

       10  - Kartoffeln, auch geschnitten, aber nicht weiter

             zubereitet

       90  - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

             E - andere:

                 1 - Mischungen, überwiegend Kartoffel enthaltend

0713  - -  Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder

           zerkleinert:

       10  - Erbsen (Pisum sativum)

       20  - Kichererbsen

      (30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

       50  - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia

             faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var.

             minor)

0714  - -  Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten

           (Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln und Knollen mit

           hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder

           getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets;

           Sagomark

1006  - -  Reis:

       40  - gebrochener Reis:

             A - mit einem Anteil an gebrochenen Körnern von 20

                 Gewichtsprozent oder mehr

1105  - -  Mehl, Grieß und Flocken aus Kartoffeln

1106  - -  Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer

           0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der

           Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

           Kapitels 8:

       20  - Mehl und Grieß aus Sagomark oder aus Wurzeln oder

             Knollen der Nummer 0714

1108  - -  Stärken; Inulin:

      (10) - Stärken:

       11  - - Weizenstärke

       12  - - Maisstärke

       13  - - Kartoffelstärke

       14  - - Maniokstärke (Cassava)

       19  - - sonstige Stärken:

               A - Reisstärke

               B - andere

1109   00  Weizenkleber, auch getrocknet

2303  - -  Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche

           Rückstände, ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel,

           ausgepreßtes Zuckerrohr (Bagasse) und andere Abfälle von

           der Zuckerherstellung, Treber und andere Rückstände aus

           Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

       10  - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche

             Rückstände:

             A - mit einem Rohproteingehalt von 20 Gewichtsprozent

                 oder mehr

             B - andere

       30  - Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder

             Brennereien:

A - mit einem Rohproteingehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr:

ex A - Treber und andere Rückstände aus Brauereien

oder Brennereien, ausgenommen im aktiven

Veredlungsverkehr

B - andere:

ex B - Treber und andere Rückstände aus Brauereien

oder Brennereien, ausgenommen im aktiven

Veredlungsverkehr

  1. Absatz 3,Der Ausgleichsabgabe unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

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TARIF                         Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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1702  - -  Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

           Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

           Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

           Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

           gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

       30  - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend

             oder mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz

             von weniger als 20 Gewichtsprozent:

             A - mit einer Reinheit von mindestens 96%:

                 1 - Glucose

                 2 - sonstige

             B - andere

       40  - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in

             der Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr,

             jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent

       60  - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

             Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als 50

             Gewichtsprozent:

             B - andere

       90  - andere, einschließlich Invertzucker:

             A - Invertzucker, Maltodextrine

1903   00  Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet,

           in Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen

2106  - -  Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

           noch inbegriffen:

       90  - andere:

             A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

                 oder Farbstoffen:

                 1 - Glucosesirupe

3505  - -  Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B.

           Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der

           Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen

           modifizierten Stärken:

       10  - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

             A - Stärkeether und Stärkeester:

                 1 - wasserlösliche

3823  - -  Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

           Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

           der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

           (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

           natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

           Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen:

       10  - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

             Gießereikerne:

A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

  1. Absatz 4,Für die Einreihung einer Ware nach Absatz 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
  2. Absatz 5,Für die gemäß Absatz 2 und 3 der Abschöpfung und der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.
  3. Absatz 6,Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Absatz 2 und 3 angeführten Waren nicht,
    1. Litera a
      für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
    2. Litera b
      für die ein Abschöpfungssatz bzw. ein beweglicher Teilbetrag gemäß Paragraphen 2, oder 3 nicht festgesetzt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987

Gesetzesnummer

10004016

Dokumentnummer

NOR12044720

Alte Dokumentnummer

N3196710077T