Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 621/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 101.01.198831.12.1991 BGBl. Nr. 621/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 621/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph eins, (1) Anläßlich der Einfuhr der in Absatz 3, angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

  1. Absatz 2,Für die im Absatz 3, angführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Der Ausgleichsabgabe unterliegen
    1. Litera a
      die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Ware, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

--------------------------------------------------------------------

TARIF

                       Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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0403  --  Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir

          sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,

          auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

          Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmackstoffen oder

          mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

      10  - Joghurt:

            B - anderes

      90  - andere:

            B - andere

0408  --  Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

          getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

          gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

          Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

     (10) - Eigelb:

      11  - - getrocknet:

              A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

                  Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

      19  - - sonstiges:

              A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

                  Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

     (90) - andere:

      91  - - getrocknet:

              A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

                  Invertuzucker. von 5 Gewichtsprozent oder mehr

      99  - - sonstige:

              A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

                  Invertzucker von 5 Gewichtsprozent oder mehr

0710  --  Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

          gefroren:

      40  - Zuckermais (Zea mays var, saccharata)

0711  --  Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch

          gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger

          Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem

          Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

      90  - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

            ex E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),

                   ausgenommen Gemüsemischungen

1107  --  Malz, auch geröstet

1702  --  Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

          Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

          Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

          Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

          gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

      50  - chemisch reine Frucktose (Lävulose)

      60  - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

          Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als

          50 Gewichtsprozent:

            A - Fructose (Lävulose)

      90  - andere, einschließlich Invertzucker:

            B - Malzzucker (Maltose):

                2 - sonstige

1704  --  Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht

          kakaohaltig

1806  --  Schokolade und andere kakaohaltige

          Nahrungsmittelzubereitungen

1901  --  Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,

          Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger

          als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

          weder genannt noch inbegriffen;

          Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis

          0404, die kein Kakaopulver oder weniger als

          10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

          weder genannt noch inbegriffen:

      10  - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

          Aufmachungen für den Kleinverkauf:

            A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein

                Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent

                Kakaopulver enthalten

            B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

      20  - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der

          Nummer 1905:

            A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein

                Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent

                Kakaopulver enthalten

            B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

      90  - andere:

            A - Malzextrakt

            B - andere:

                1 - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die

                    kein Kakaopulver oder weniger als

                    50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten

                2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

1902  --  Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

          anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB

          Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli

          und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

     (10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer

            Weise zubereitet:

      11  - - Eier enthaltend

      19  - - sonstige

      20  - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise

            zubereitet:

            ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer

                    Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte

                    Teigwaren, die mehr als 20 Gewichtsprozent

                    Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen

                    Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

                    Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere

                    oder irgendeiner Mischung von diesen Waren

                    enthalten

      30  - andere Teigwaren

      40  - Couscous

1904  --  Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

          oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB

          Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht

          oder in anderer Weise zubereitet:

      10  - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

            oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen

      90  - andere:

            A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

            B - von Topfen der Unternummer 0406 10

            C - andere

1905  --  Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,

          auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie

          für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,

          getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

          ähnliche Erzeugnisse:

      10  - Knäckebrot

      20  - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen

      30  - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von

            Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln

      40  - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

            Erzeugnisse

      90  - andere

2001  --  Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

          Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

      90  - andere:

            E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2004  --  Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

          haltbar gemacht, gefroren:

      10  - Kartoffeln

      90  - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

            A - Gemüsemischungen von Kartoffeln

            B - andere:

                ex 1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),

                       ausgenommen Gemüsemischungen

2005  --  Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

          haltbar gemacht, nicht gefroren:

      10  - homogenisiertes Gemüse:

            A - Kartoffeln

      20  - Kartofflen

      80  - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

      90  - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

            B - Gemüsemischungen:

                4 - Kartoffeln

2006  00  Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit

          Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder

          kandiert)

2007  --  Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und

          Fruchtpasten, durch Kochten hergestellt, auch mit Zusatz

          von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

      10  - homogenisierte Zubereitungen:

            A - mit Zusatz von Zucker

     (90) - andere:

      91  - - von Zitrusfrüchten:

              A - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

                  1 - mit Zusatz von Zucker

              B - andere:

                  1 - mit Zusatz von Zucker

      99  - - sonstige:

              A - Pflaumenmus:

                  1 - mit Zusatz von Zucker

              B - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

                  1 - mit Zusatz von Zucker

              C - andere:

                  1 - mit Zusatz von Zucker

2008  --  Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

          Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

          Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

     (90) andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der

          Unternummer 2008 19:

      99  - - sonstige:

              B - andere genießbare Pflanzenteile:

                  ex B - Mais

2009  --  Fruchtsäfte (einschließlicht Traubenmost) und Gemüsesäfte,

          weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit

          Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

     (10) - Orangensaft:

      11  - - gefroren:

              B - andere:

                  2 - mit Zusatz von Zucker:

                      a - mit einem Gesamtzuckergehalt von

                          25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

                          als Invertzucker

      19  - - sonstige:

              B - andere:

                  2 - mit Zusatz von Zucker:

                      a - mit einem Gesamtzuckergehalt von

                          25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

                          als Invertzucker

      30  - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:

            A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und 0805

                30:

                2 - sonstige:

                    b - mit Zusatz von Zucker:

                        1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von

                            25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

                            als Invertzucker

      90  - Mischungen von Säften:

            B - andere:

                4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20

                    und 0805 30:

                    b - mit Zusatz von Zucker:

                        1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von

                            25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

                            als Invertzucker

2101  --  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

          Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder

          auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

          Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

          Auszüge und Konzentrate davon:

      10  - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

            Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

            Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

            Kaffee:

            A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:

                ex A - mit einem Milchfettgehalt von

                       1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                       Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

                       oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

                       gerechnet als Invertzucker, von

                       5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                       Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

      20  - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und

            Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

            Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee

            oder Mate:

            A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:

                ex A - mit einem Milchfettgehalt von

                       1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                       Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

                       oder mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet

                       als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder

                       mehr oder mit einem Stärkegehalt von

                       5 Gewichtsprozent oder mehr

      30  - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz

            sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon:

            B - andere

2103  --  Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;

          zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet,

          und Senf:

      90  - andere:

            A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf der Grundlage von

                Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2105  00  Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106  --  Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

          noch inbegriffen:

      10  - Einweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:

            ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

                    1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                    Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder

                    merh oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als

                    Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

                    oder mit einem Stärkegehalt von

                    5 Gewichtsprozent oder mehr

      90  - andere:

            A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

                oder Farbstoffen:

                2 - Fructose- und Malzzuckersirupe

            B - andere:

                ex B - mit einem Milchfettgehalt von

                       1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                       Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

                       oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

                       gerechnet als Invertzucker, von

                       5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                       Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

2202  --  Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

          vesetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

          Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie

          andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von

          Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:

      10  - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

            versetzes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen

            Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmackstoffen:

            A - mit Zusatz von Zucker

      90  - andere:

            A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404

            B - andere:

                1 - mit Zusatz von Zucker

2203  00  Bier, aus Malz hergestellt

2309  --  Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:

      10  - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

            Kleinverkauf:

            A- Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:

               1 - mit Zuckergehalt von 40 Gwichtsprozent oder mehr,

                   gerechnet als Invertzucker, oder mit einem

                   Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder mehr

                   oder mit einem Lactosegehalt von

                   2 Gewichtsprozent oder mehr

            B - andere:

               1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

                   oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit

                   einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder

                   mehr oder mit einem Lactosegehalt von

                   2 Gewichtsprozent oder mehr

      90  - andere:

            B - andere:

                1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus

                    enthaltend:

                    a - mit einem Zuckergehalt von

                        40 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

                        Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt

                        von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit

                        einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent

                        oder mehr

               2 - sonstige:

                   a - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

                       oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder

                       mit einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent

                       oder mehr oder mit einem Lactosegehalt von

                       2 Gewichtsprozent oder mehr

3501  --  Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

3507  --  Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen:

      90  - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

  1. Litera b
    die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes zwischen dem Inlandsbeziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei- Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte (Paragraph 2, Absatz 4,) für die inländischen Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Nummern 3505 10 B und 20, 3809 10 A udn B 2 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch die Wettbewerbsbedingungen der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren der Ausgleichsabgabe unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird an Stelle der Ausgleischabgabe der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.
  1. Absatz 4,Für die Einreihung einer Ware nach Absatz 3, gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
  2. Absatz 5,Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Absatz 3, angeführten Waren nicht,
    1. Litera a
      für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
    2. Litera b
      für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß Paragraph 2, nicht festgesetzt ist.
  3. Absatz 6,Die Verordnungen nach Absatz 3, Litera b, sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987

Gesetzesnummer

10004015

Dokumentnummer

NOR12044769

Alte Dokumentnummer

N3196719327R